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SATZUNG

 

 

Der „Laienspielgruppe Meckenbeuren e.V.“

 

Inhaltsverzeichnis                                                                                             Seite

 

 

 

§ 1       Name, Sitz                                                                                             2

§ 2       Zweck des Vereins                                                                               2

§ 3       Mitgliedschaft                                                                                       2

§ 4       Vorstand                                                                                               3

§ 5       Mitgliederversammlung                                                                       3

§ 6       Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens                                          4

Schlussbemerkung                                                                                           4

 

§ 1       Name, Sitz

1.         Der Verein führt den Namen „Laienspielgruppe Meckenbeuren“ und wurde am 4. Oktober 1946 gegründet. Er ist seit             1987 im Vereinsregister unter dem Namen „Laienspielgruppe Meckenbeuren e.V.“ eingetragen.

2.         Der Sitz des Vereins ist in 88074 Meckenbeuren.

§ 2       Zweck des Vereins

1.         Der Zweck des Vereins ist die aktive Pflege, Förderung und Verbreitung des Amateurtheaters in all seinen Formen.

2.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts             „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.         Der Verein betreibt Jugendarbeit.

4.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6.         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem             Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.         Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach             Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3       Mitgliedschaft

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die aktiv an der Vereinsarbeit teilnimmt.

2.         Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag             durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.         Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die             Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.         Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.         Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

 

7.         Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrags zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der             Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
            Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen keinen Beitrag.

§ 4       Vorstand

1.         Der Vorstand des Vereins besteht aus

-   dem Vorsitzenden

-  dem stellvertretenden Vorsitzenden

-  dem Schriftführer

-  dem Kassierer

-  einem Beisitzer und

-  dem Jugendleiter, wenn eine Jugendgruppe besteht.

2.         Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden             Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange             im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4.         Kassenprüfung:  2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie             bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5       Mitgliederversammlung

1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1. Halbjahr statt. Außerdem muss eine             Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10             der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.         Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und             unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.         Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten             beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der             Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen             Mitglieder beschlussfähig.

 

5.         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen             gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen             gültigen Stimmen erforderlich.

6.         Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,             dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu             Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

7.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und             dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

8.         Die Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren (wie Vorstand) zu wählen.

 

§ 6       Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.         Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den             Landesverband für Amateurtheater Baden-Württemberg e.V. zwecks Verwendung für die Jugendausbildung.

 

Schlussbemerkung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2014 beschlossen und in Kraft gesetzt. Damit ist die bisher bestehende Satzung vom 12. Juni 1987 ungültig.

Meckenbeuren, 24. Juni 2014

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